Heckumbau

hein

Re: Heckumbau

#51

Beitrag von hein »

@bönz

wusst ich`s doch dass du nicht stillhälst, aber hier geht`s nicht um den TÜV :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:
hein

Re: Heckumbau

#52

Beitrag von hein »

so, dann reite ich mal los....

1. Widerruf, Rückgabe und Widerrufsrecht

Für Interneteinkäufe haben Verbraucher nach dem Gesetz ein 14-tägiges Widerrufsrecht, das frühestens ab Erhalt der Ware und einer korrekten Widerrufsbelehrung in „Textform“ (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) zu laufen beginnt. Der Händler muss also den Käufer darüber informieren, dass er den Vertrag widerrufen kann. Nur in wenigen Fällen, wie bei speziellen Maßanfertigungen oder entsiegelten CDs, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen, worauf der Händler dann hinweisen muss.

Der Käufer kann sein Recht ausüben, indem er die Ware zurücksendet oder den Händler per Brief, Fax oder E-Mail informiert. Um einen Nachweis zu haben, ist ein Widerruf per Einschreiben bzw. eine Warenrücksendung im versicherten Paket ratsam. Der Händler muss dann den Kaufpreis vollständig zurückerstatten, Gutscheine muss der Käufer nicht akzeptieren.

Nur wenn die Ware schon benutzt wurde, unvollständig oder defekt zurückgeschickt wird, sind Abzüge möglich. Die Ware muss nicht originalverpackt sein, und in den meisten Fällen muss der Händler die Rücksendekosten tragen. Der Käufer zahlt die Rücksendung nur bei Produkten unter 40 Euro oder noch nicht bezahlten Artikeln, sofern dies in den AGB des Onlineshops so festgehalten ist.
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