@ Bernd:
1. erstmal komplett lesen - denn Zeferl hat nichts mit meinem Beitrag zu tun auf den du dich beziehst!
2. Ball bitte flach halten! Ärger über ein paar wenige Individuen (welche sich definitiv nicht zu benehmen wissen) sollte nicht auf andere abfärben!!
Ich verstehe deine Verärgerung durchaus - aber bedenke bitte eines: Wenn du anderen Dinge/Handlungen verbietest die dich (deiner Meinung nach) einschränken wirst auch du sehr schnell in deinem eigenen Handeln eingeschränkt sein - denn gleiches Recht gilt für alle!
Des weiteren werde ich mich diesbezüglich einer direkten Konfrontation unserer Interessen/Meinungen entziehen - ich bin nicht auf Streit aus. Wir sind unterschiedlicher Meinungen und gut is.
zu den Fakten:
Egal ob die Schallemissionen durch Auspuff, Luftfilter, Abrollgeräusche oder technisch bedingte Fehlzündungen entstehen gilt folgendes:
Das Geräuschverhalten ist nach §49 StVZo geregelt - für Krafträder und Kleinkrafträder Speziell in Abs. 2a!
Hier wird auf dieweiterführenden Richtlinien hingewiesen welche aktuell für das In Verkehr Bringen von KFZ gelten.
und für alle diejenigen denen Original nicht gefällt - Modifikationen machbar!! Grundlage dafür:
§ 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis:
-§19(2) gibt an unter welchen Bedingen eine BE erlischt. (Satz 3 befasst sich mit Abgas und Geräuschvorschriften)
-§19(3) regelt unter welchen Bedingungen ein Wiedererlangen der BE möglich ist! (Hierbei die erwähnung des berüchtigen 21er's)
§ 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
Heißt "ausgedeutscht": ein Sachverständiger überprüft ob die jenigen Modifikationen die nach §19(2) zu einem erlöschen der BE geführt haben und nicht unter §19(3) fallen ordnungsgemäß ausgeführt sind und geltendem Recht entsprechen. Auf diesem Wege kann die BE leagl wiedererlangt werden.
und nun der Bestandsschutz:
§72(1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften einschließlich der für diese Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften fort.
Gesonderten Auflagen durch §72(2) unterliegt der damalige $ 49 nicht.
Heißt für uns: die alten Auflagen damaligen StVZo gelten für uns weiterhin - incl. der damalig gültigen Geräuschwerte!
und wir dürfen vor Ez. 1.4.94 auch auspuffanlagen ohne Kennzeichnung per Einzelabnahme eintragen lassen
Geräuschmessung: auch hier kenne ich nur aus der Praxis das für uns zuteffende Messverfahren (wurde erst mit der Einführung von EU4 bei Mopeds gekippt)
Fahrgeräusch für Fahrzeuge mit 5-Gang getriebe - Zephyr - gilt folgendes:
-Messtrecke: genormte Messstrecke, 20m Länge, Messgerät in der Mitte der Strecke in 7m Abstand rechtwinklig zur Fahrbahn auch ich glaube 1,2m Höhe oberhalb Fahrbahndecke
-Messung erfolgt bei vollter Beschleunigung im 2. und 3. Gang in beide Fahrtrichtungen. am ende wird das Gas schlagartig geschlossen (DAs Auspuffpatschen ist also durchaus Teil des Nachgewiesenen Geräuschverrhaltens
)
-mehrere Messdurchgänge , Abweichung von einander darf nicht größer X dB sein
- Es wird ein Mittelwert gebildet.
Diese Messung muss den gesetzlich vorgeschriebenen Messwert bzw. den homologisierten Messwert einhalten.
Das Standgeräsuch wird adäquat dazu in Abhängigkeit zur Nenndrehzahl ermittelt und als "VERGLEICHSWERT" in die Papiere eingetragen. Es ist gesetzlich nicht limmitiert!
ein Schelm wer nun Böses Denkt - die Hersteller nutzen ganz legal die Klappentechnik um bestimmte Bereiche verstärkt zu Dämmen - nämlich den Messzyklus! Da ist der Hund begraben - die ganzen Brülltüten an den Sportwagen und Serienmopeds sind LEAGAL homologisiert (und wohl meist in der Serienfertigung etwas modifiziert....)
Auf der anderen Seite entsteht hier m.E. nach ein großer Fehler im System:
Wer von beidseitigem Schalldämpfersystem auf ein einseitiges umrüstet hat somit keine zwei gleich lauten Seiten - sondern eine laute und eine leise.
Durch den errechneten Mittelwert darf ein einseitiger Schalldämpfer also laufer sein um das homologisierte Fahrgeräusch einzuhalten, er kann jedoch das homologisierte Standgeräusch der originalanlage nicht enhalten. es müste also entweder das Standgeräusch korrigiert werden oder der einseitie Schalldämpfer darf nicht lauter sein als eine seite der zweiflutigen Anlage. Damit wäre er aber nach Fahrgeräusch deutlich leiser...
Hier würden mich die Vorschriften zu erlangung einer ABE interessieren! Weiß jeamand genaueres?
Bsp:
11er mit 4-1 Lenden (mit Teilegutachten für ne Z und ohne ABE):
Fahrgeräusch: 80,5 dB(A) im Mittel, Standgeräusch 97 dB(A) - Eintragung per §21 möglich (natürlich nur wenn Leistungsmessung und Abgas
gutachten positiv ausfallen
So könnte ich nun mit Leistungsmessung und Emisionsmessung (Abgasgutachten) weitermachen, da müsste ich mich aber auch eingehend mit der Materie befassen
Soweit mein Kenntnisstand - wenn ich irgendwas übersehen/verdreht habe bitte um Korrektur. ich hab mir das auch nur privat angelesen und Gesetzestext ist ja immer interpretationssache bei der man auch vieles falsch lesen kann ....